Pflegegeld
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und
von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt
deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von
einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen
ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die
Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche
Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder
andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad
2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der
Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des
Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an
die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung
weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen
kombiniert werden.
Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der
Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
Pflegegeld für häusliche Pflege
Pflegebedürftigkeit |
Leistungen pro Monat |
|
Pflegegrad 2 |
332 Euro |
|
Pflegegrad 3 |
573 Euro |
|
Pflegegrad 4 |
765 Euro |
|
Pflegegrad 5 |
947 Euro |
|
Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene
(anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer
Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe
weitergezahlt.
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für
behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld
anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege
befinden.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit bei Pflegegeldbeziehenden
Pflegebedürftige, die keine Pflegesachleistungen eines
Pflegedienstes, sondern ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen
in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den
Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der
eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn
der Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen durch
Pflegedienste vorgesehen ist, allein für die Inanspruchnahme von
Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur
Unterstützung im Alltag verwendet wird (im Rahmen des
Umwandlungsanspruchs). Der Beratungsbesuch in der eigenen
Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege
sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung
der häuslich Pflegenden.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen
solchen Beratungsbesuch abrufen, wenn sie dies wünschen.
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten
Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen
solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli
2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per
Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung hat in der eigenen
Häuslichkeit zu erfolgen.
Die Beratungsbesuche können von folgenden Stellen durchgeführt
werden:
-
zugelassene Pflegedienste,
-
neutrale und unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher
Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen
anerkannt sind,
-
Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt wurden,
aber nicht bei dieser beschäftigt sind,
-
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen,
-
Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die
erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen
Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte
Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld
mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu
kombinieren (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld
vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der
in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.
Durchgerechnet
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 nimmt ambulante
Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 716 Euro in
Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante
Sachleistungen beläuft sich auf 1.432 Euro im Monat. Er hat somit
den Betrag für ambulante Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft.
Vom Pflegegeld in Höhe von 573 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch
50 Prozent zu, also 286,50 Euro.
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit
oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert,
übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen
Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens
sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann durch einen
ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich
Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen
für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden,
wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch
auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die
Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in
der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der
Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die
Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen
werden.
Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht
mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in
häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu
1.612 Euro je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch nahe
Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in
häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt,
dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den Betrag des
Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen, also den 1,5-fachen Betrag des
Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten.
Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson
(zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden,
kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt
werden.
Nutzung von Leistungsbeträgen der Kurzzeitpflege für die
Verhinderungspflege
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im
Kalenderjahr bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen
Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege
genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch
genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine
Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen dann bis zu 2.418 Euro im
Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt
insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere
Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine
vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt
werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der
häuslichen Pflege erforderlich ist, sollte auch die Möglichkeit der
teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
geprüft werden.
Durchgerechnet
Fortzahlung des hälftigen Pflegegelds bei einer Verhinderungspflege
Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen, sodass eine Ersatzpflege
notwendig wird. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege
gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad
4 in Höhe von 765 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten
Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld gezahlt (von 765 Euro
anteilig auf den Tag bezogen). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein
hälftiges Pflegegeld in Höhe von 165,75 Euro gezahlt (50 Prozent von
765 Euro = 382,50 Euro × 13/30 = 165,75 Euro). Danach wird das
Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.
Was ändert sich durch das Pflegeunterstützungs- und
-entlastungsgesetz?
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
werden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege
Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten werden.
Mit der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 grundlegende
Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2
vorgenommen, eine erste Stufe – die hierauf zum Teil vorgreift –
betrifft Leistungen für junge Schwerstpflegebedürftige und trat
bereits am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Folgenden werden beide Stufen
(künftige Vollumsetzung und vorgezogene Regelungen) beschrieben.
Künftige volle Umsetzung der Vereinfachungen – Einführung eines
Gemeinsamen Jahresbetrags für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2
ab 1. Juli 2025
Zum 1. Juli 2025
werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der
Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden.
Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1.
Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur
Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl
flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen
unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft somit
nicht mehr beachtet werden. Die Höhe des neuen Gemeinsamen
Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1.
Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.
Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der
Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich
angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den
flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und
Hindernisse abzubauen.
Vorgezogene bereits geltende Vereinfachungen bei der
Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und
5 ab 1. Januar 2024
Zum 1. Januar 2024
sind in einer ersten Stufe bereits Änderungen im Bereich der
Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige mit besonders hohen
Pflegegraden in Kraft getreten. Hiermit wurden für
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wesentliche
Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 1. Januar
2024 vorgezogen. Dies hat den Hintergrund, dass pflegebedürftige
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
typischerweise langjährig durch ihre Eltern gepflegt werden, die bei
der Versorgung oft besonders belastet sind und die damit bereits
frühzeitiger Entlastung erfahren sollen.
Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahrs gilt daher seit dem 1. Januar 2024
gemäß § 39 Absatz 4 und 5 SGB XI insbesondere:
-
Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu
acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
-
auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen)
Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für
bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
-
es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also
bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der
Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht
bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind
(der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der
Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also
entsprechend), und
-
die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der
erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt bei
diesen Pflegebedürftigen.
Der erhöhten zeitlichen Höchstdauer entsprechend gibt es zudem auch
hier Änderungen hinsichtlich der Höhe der regelmäßigen
Kostenübernahme in den Fällen, in denen die Ersatzpflege durch
Personen erbracht wird, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis
zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihr
oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die die Ersatzpflege
nicht erwerbsmäßig ausüben. Allerdings wird hierbei zwischen dem 1.
Januar 2024 und dem 1. Juli 2025 noch differenziert:
-
Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse ab 1.
Januar 2024 bei einer Verhinderungspflege für Pflegebedürftige
mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahrs in diesen Fällen regelmäßig anstatt wie bisher den
Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen bereits den
Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht
überschreiten.
-
Wie bisher können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege
durch diese Personen auf Nachweis weiterhin grundsätzlich auch
über diesen Betrag hinaus notwendige Aufwendungen, die der
Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege
entstanden sind, übernommen werden.
-
Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege
dürfen im Kalenderjahr aber insgesamt den Leistungsbetrag, der
für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht
überschreiten. Dieser Leistungsbetrag beträgt im Jahr 2024
regulär bis zu 1.612 Euro. Werden nicht verbrauchte
Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege in der für diese Gruppe der
Pflegebedürftigen geltenden höchstmöglichen Höhe zugunsten der
Verhinderungspflege umgewidmet, kann der zur Verfügung stehende
Betrag im Jahr 2024 dabei um bis zu 1.774 Euro auf bis zu 3.386
Euro erhöht werden.
Das bedeutet für Pflegebedürftige des Pflegegrads 5, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen die Ersatzpflege
nicht erwerbsmäßig durch Personen übernommen wird, die mit ihnen
bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Folgendes:
Auch wenn der seit 1. Januar 2024 geltende Pflegegeldbetrag für
Pflegegrad 5 von 947 Euro für zwei Monate eine Höhe von 1.894 Euro
erreicht, kann für Leistungen der Verhinderungspflege nur der
reguläre Leistungsbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr für
die Verhinderungspflege beansprucht werden. Nur soweit zusätzlich
nicht verbrauchte Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der
Verhinderungspflege in einer entsprechenden Höhe umgewidmet werden,
kann die Pflegekasse die regelmäßige Kostenübernahme auf bis zu
1.894 Euro erstrecken sowie gegebenenfalls noch darüber hinaus
angefallene notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im
Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernehmen.
Durchgerechnet
Verhinderungspflegeleistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrads 5
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bei einer Ersatzpflege durch
nahe Angehörige ab 1. Januar 2024
Eine Mutter, die üblicherweise ihr pflegebedürftiges Kind mit
Pflegegrad 5 pflegt, muss mehrfach vorübergehend ins Krankenhaus,
sodass in dieser Zeit jeweils eine Ersatzpflege notwendig wird. Das
pflegebedürftige Kind ist zwölf Jahre alt. In der Zeit, in der die
Mutter ausfällt, übernimmt die Großmutter des pflegebedürftigen
Kindes die Ersatzpflege. Für insgesamt acht Wochen
Verhinderungspflege werden gegenüber der Pflegekasse dabei
Aufwendungen für die Ersatzpflege durch die Großmutter in Höhe von
1.894 Euro geltend gemacht. Zusätzlich macht die Großmutter im
Zusammenhang mit der Ersatzpflege notwendig angefallene Fahrkosten
in Höhe von 196 Euro geltend, die sie gesondert nachweist.
Grundsätzlich darf die Pflegekasse für die Verhinderungspflege
insgesamt maximal nur 1.612 Euro im Kalenderjahr übernehmen. Da das
pflegebedürftige Kind aber keine Kurzzeitpflege in Anspruch
genommen hat, widmet es 478 Euro der Mittel der Kurzzeitpflege
zugunsten der Verhinderungspflege um. Damit wird der für die
Verhinderungspflege zur Verfügung stehende Leistungsbetrag auf
2.090 Euro erhöht, sodass die geltend gemachten Ersatzpflegekosten
von der Pflegekasse in voller Höhe übernommen werden können. Für
eine Kurzzeitpflege stehen danach in dem Kalenderjahr noch bis zu
1.296 Euro zur Verfügung (1.774 Euro – 478 Euro = 1.296 Euro).
Stand: 15. Februar 2024
Quelle:
www.bundesgesundheitsministerium.de
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